Gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser kein Testament, Berliner Testament oder Erbvertrag errichtet oder ist eine solche Verfügung von Todes wegen unwirksam, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

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Das deutsche Erbrecht ist verwandtschaftlich geregelt. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich nach den §§1924 ff. BGB.
Ohne Verfügung von Todes wegen, wenn der Erblasser also nichts anderes bestimmt hat, erben nur Verwandte, Personen also, die gemeinsame Vorfahren (Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) mit dem Erblasser oder der Erblasserin hatten.
Ehegatten besitzen neben den Verwandten ein eigenes Ehegattenerbrecht.

Verschwägerte Personen, Stiefkinder oder angeheiratete Personen sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Etwas anders ist die Rechtslage bei Adoptionen, da hier ein gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis hergestellt wird, das die Adoptierten bezüglich ihrer Rechte und Pflichten leiblichen Kindern gleichgestellt.

Grundsätzlich gilt, dass nicht alle Verwandten in gleichem Maße erbberechtigt sind.
Das deutsche Erbrecht unterscheidet Erben nach verschiedenen Ordnungen. Grundlage ist die verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser. Innerhalb einer Ordnung wird wiederum nach Stämmen unterschieden.
Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten der folgenden Ordnungen vom Erbe ausgeschlossen.

Gesetzliche Erbfolge

Darstellung der Erbberechtigten nach Ordnungen