Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner haben neben den Verwandten ein eigenes Erbrecht.
Unabhängig vom ehelichen Güterstand bzw. partnerschaftlichen Vermögensstand erhält der überlebenden Ehegatten nach dem gesetzlichen Erbrecht ein Viertel neben den Abkömmlingen (Erben der 1. Ordnung).
Neben den Erben der 2. Ordnung und neben Großeltern besteht der Erbteil zur Hälfte. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch den Anteil, der diesen Abkömmlingen zufallen würde.
Der Anteil am Nachlass erhöht sich jeweils um ein weiteres Viertel, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Gleiches gilt für Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, wenn diese den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft untereinander vereinbart hatten.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
Wollen Eheleute von der gesetzlichen Erbfolge abweichen müssen sie eine Verfügung von Todes wegen treffen, die in der Praxis häufig als Berliner Testament oder gemeinschaftliches Testament ausgestaltet ist.
Lebten die Ehegatten oder Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann für den Überlebenden die Geltendmachung des sog. kleinen Pflichtteils wirtschaftlich sinnvoll sein.
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