Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments, mit dem Eheleute das Erbrecht gemeinschaftlich gestalten können. In der Regel setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten das Erbe an die Kinder fällt.
Wie das einseitige Testament, kann das Berliner Testament eigenhändig (privatschriftlich) oder öffentlich (notariell) errichtet werden. Die Erblasser können damit einen Erben einsetzen oder enterben. Sie können ein Vermächtnis, eine Auflage, eine Testamentsvollstreckung, eine Teilungsanordnung, Vorerbschaft und Nacherbschaft bestimmen.
Bei der Gestaltung eines Berliner Testaments sind höchste Anforderungen an eindeutige Formulierungen der erbrechtlichen Verfügungen zu stellen, damit sie nachträglichen rechtlichen Überprüfungen standhalten. Besonders der Anspruch auf den Pflichtteil ist zu beachten, weil er sich nach jedem Versterbenden anders berechnet.
Die Besonderheit des Berliner Testaments besteht in der Bindungswirkung, die seine wechselbezüglichen Verfügungen entfalten. Eine wechselbezügliche Verfügung kann ein Ehegatte zu Lebzeiten des anderen nur durch notarielle Erklärung an den anderen widerrufen. Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt.
Bei der Errichtung eines Berliner Testaments gehören falsche Formulierungen bei der Wechselbezüglichkeit zu den häufigsten Fehlerquellen. Teilweise mit Folgen, die das ursprünglich von den Erblassern gewollte vollkommen verkehren.
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