Pflichtteil

Der Pflichtteil stellt einen besonderen Schwerpunkt für den Rechtsanwalt im Erbrecht dar. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe.

Pflichtteilsberechtigt sind nach §2303 BGB allein Abkömmling (Kinder und Kindeskinder), Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, sowie die Eltern des Erblassers. Aus diesem Personenkreis ist pflichtteilsberechtigt, wer ohne die Verfügung von Todes wegen gesetzlicher Erbe geworden wäre. Die Höhe des Pflichtteilsanspruches (die Pflichtteilsquote) beträgt jeweils die Hälfte des Wertes, den der Berechtigte als gesetzlicher Erbe erhalten hätte.

Wer ein Testament oder ein Berliner Testament errichtet, muss beachten, wer einen Pflichtteil verlangen kann und wie mit den Pflichtteilsansprüchen umzugehen ist. Erblasser wollen den Pflichtteil in der Regel so weit wie möglich vermeiden.
Wir erklären Ihnen, welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihnen dafür zur Verfügung stehen. Ein Erbe hat nach dem Erbfall Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Wir erstellen für Sie ein Nachlassverzeichnis und berechnen, viel auf den Pflichtteil zu bezahlen ist.

Pflichtteilsberechtigte benötigen regelmäßig Hilfe durch einen Anwalt, wenn es darum geht, eigene Pflichtteilsansprüche richtig und vollständige zu ermitteln, zu berechnen und durchzusetzen.
Wir kennen Ihre Rechte. Ggf. stellen wir eigene Ermittlungen an, um notwendige Auskünfte zu erhalten und Ihren Pflichtteil in voller Höhe geltend zu machen.