Testament

Mit einem Testament kann der Erblasser das Erbrecht gestalten und von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Er kann damit einen Erben einsetzen oder enterben. Er kann ein Vermächtnis, eine Auflage, eine Testamentsvollstreckung, eine Teilungsanordnung, Vorerbschaft und Nacherbschaft bestimmen. (mehr dazu unter testament-erbe-und-pflichtteil.de)
Mit einem Testament trifft der Erblasser letztwilligen Verfügungen. Man spricht auch von Verfügungen von Todes wegen.

Voraussetzung für eine wirksame Verfügung von Todes wegen ist die Testierfähigkeit des Erblassers. Als unbeschränkt testierfähig gilt, wer sowohl volljährig, als auch voll geschäftsfähig ist und damit die Tragweite und Bedeutung des errichteten Testaments zu erfassen vermag. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten als beschränkt testierfähig. Sie können ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein öffentliches Testament vor einem Notar errichten.

Ein Testament kann in verschieden Formen wirksam errichtet werden. Begrifflich sind das eigenhändige, das handschriftliche, das privatschriftliche oder das öffentliche, das notarielle oder das gemeinschaftliche, Berliner Testament bekannt.

Ein eigenhändiges (privatschriftliches) Testament wird eigenhändig, d.h. handschriftlich, verfasst. Es muss den vollen Namen des Erblassers angeben und von ihm eigenhändig mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Die vollständige Datums- sowie Ortsangabe sind zwar nicht zwingend erforderlich, sollten aber zur Sicherung der Rechtsgültigkeit enthalten sein. Die Datumsangabe erhält spätestens dann rechtliche Relevanz, wenn beim Tod des Erblassers mehrere Testamente aufgefunden werden.

Ein öffentliches Testament wird durch einen Notar aufgesetzt, nachdem der Erblasser ihm seine letztwillige Verfügung mündlich diktiert oder ihm eine Schrift überreicht hat, von der der Erblasser glaubhaft macht, dass darin sein Wille aufgezeichnet ist.

Ein Testament muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, sonst ist es unwirksam und die gesetzliche Erbfolge tritt ein.
Rechtsanwalt Wolf gestaltet für Sie eindeutige und rechtssichere Testamente. Für Hinterbliebene, für Erben und Pflichtteilsberechtigte prüfen wir die Wirksamkeit eines Testaments. Wir beraten Sie zu allen sich daraus ergebenden Konsequenzen und vertreten Sie in den daraus folgenden Auseinandersetzungen.