Nachlassplanung

Um die Vorstellungen des Erblassers zu seiner Vermögensnachfolge optimal umzusetzen, erarbeiten wir eine Nachlassplanung. Die Planungen beziehen Vollmachten, gesetzliche Erbfolge, Ansprüche Pflichtteilsberechtigter, Rechte an Immobilien, Unternehmensnachfolgen und Fragen zur Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ein.
Die Vermögensnachfolge kann durch Verfügungen zu Lebzeiten (z.B. lebzeitige Schenkungen) und Verfügungen von Todes wegen (Testament, Berliner Testament, Erbvertrag) gestaltet werden. Verfügungen von Todes wegen werden erst mit dem Tod des Erblassers wirksam.

Verfügungen zu Lebzeiten

Bei lebzeitigen Verfügungen führt der Erblasser Übertragungen selbst so durch, wie er sie für richtig hält. Besonders bei Unternehmen und bei Familienvermögen mit Immobilien kann das für die jeweilige Erhaltung bedeutsam sein, aber auch wenn es dem Erblasser darum geht seine eigene Versorgung zu sichern oder Freibeträge nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz optimal zu nutzen. Außerdem wird der potentiellen Nachlass reduziert und dadurch zugleich die wertmäßige Beteiligung unerwünschter Pflichtteilsberechtigter.

Aber es gibt auch Nachteile zu bedenken, vor denen wir Sie schützen können:
Der Erblasser reduziert sein Vermögen ganz real und verliert die Möglichkeit, darüber nach seinen eigenen Vorstellungen zu verfügen. Durch Wohnrechte, Nießbrauch, Renten oder Pflegeverpflichtungen kann er aber wirtschaftlich beteiligt bleiben. Er kann sich außerdem durch eine Rückfallklausel absichern, falls der Beschenkte vor ihm verstirbt. Oder er nimmt Rückforderungsklauseln auf, die ihn schützen, wenn sich der Beschenkte als undankbar erweist, anders als vereinbart über das Geschenk verfügt oder in finanzielle Schwierigkeiten gerät.

Vereinbarungen über lebzeitige Schenkungen sollten nicht nur zwischen dem Schenker und dem Beschenkten eindeutige Regelungen treffen. Auch die Ansprüche anderer möglicher Erben sollten einbezogen werden, indem beispielsweise erklärt wird, ob die Schenkung auf den Pflichteil des Beschenkten anzurechnen sind oder den Beschenkten diesbezüglich im Erbfall eine Ausgleichungspflicht (für Ausstattung oder andere ausgleichspflichtige Zuwendung) trifft.

Verfügungen von Todes wegen

Ohne Gestaltung des Erbrechts tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Werden Ihre Vorstellungen durch die gesetzlichen Regelungen nicht wiedergegeben, müssen Sie Ihre Vermögensnachfolge abweichend davon durch Testament, Berliner Testament oder Erbvertrag bestimmen.

 

Rechtsanwalt Wolf berät Sie zu den rechtlichen Möglichkeiten und setzt Ihre Nachlassplanungen durch eindeutige und rechtssichere Gestaltungen um. Nur durch wirksame Verfügungen lassen sich die Interessen der Beteiligten richtig schützen und spätere oft langwierige und teure Auseinandersetzungen vermeiden.